Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Allgemeines

  1. Für die Abwicklung der dem Auftragnehmer erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
  2. Zusätzliche, weitere Geschäftsbedingungen, die von den Auftraggebern oder auf andere Weise gestellt werden, verpflichten den Auftragnehmer nicht; diese werden nur dann Bestandteil, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.          
  3. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch die ergänzenden besonderen Geschäftsbedingungen, die ebenfalls Vertragsbestandteil des Auftragsverhältnisses werden, gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, somit auch für spätere Aufträge, solange bis dem Auftraggeber mitgeteilt oder ein Auftrag besonders in anderslautendem Sinne bestätigt wird.

§2 Gegenstand des Vertrages/ Auftrages

  1. Werkleistungen/ Dienstleistungen müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, schriftlich in Form von Verträgen, Aufträgen oder Angeboten, vereinbart werden.
  2. Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag/ Auftrag oder ein Angebot schriftlich bestätigt.
  3. Weitere Vertragsbestandteile sind das Leistungsverzeichnis, die Verrechnungssätze für Sonderleistungen und die besonderen Geschäftsbedingungen für die konkrete Angebotsart, sofern sie benannt bzw. beschrieben sind.
  4. Bei Auftragserteilung sowie Auftragsbestätigung sind dem Auftragnehmer alle notwendigen Angaben, die zu einer reibungslosen Auftragsabwicklung benötigt werden, vorzulegen.
  5. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Anzahl der Reinigungskräfte und Zeitaufwand liegen im Ermessen des Auftragnehmers.
  6. Wird ein geschlossener Reinigungsvertrag vor Durchführung der übertragenen Arbeiten einvernehmlich aufgehoben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin angefallenen tatsächlichen Bearbeitungskosten an den Auftragnehmer zu entrichten.
  7. Mündliche Bestellungen werden, wenn technisch und zeitlich möglich, durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vereinbart. Wird der Auftragsbestätigung nicht innerhalb eines Werktages, oder mindestens bis 24 Stunden vor Ausführung widersprochen, gilt der Auftrag als erteilt.

 §3 Art und Umfang der Leistungen

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag/ Auftrag zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen.
  2. Umfang, Intervalle und Intensität der gesamten Leistung ergeben sich aus der vereinbarten/ bestellten Leistungsbeschreibung, welche Bestandteil des Vertrages/Auftrages ist.
  3. Glasscheiben, die Beschädigungen aufweisen, können wegen bestehender Unfallgefahr nicht gereinigt werden. Witterungseinflüsse beeinträchtigen die Auftragsausführung des Reinigungsauftrages grundsätzlich nicht.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Ausführung von bestellten Reinigungsarbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen abzulehnen.
  5. Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt Reinigungsarbeiten, aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen.

§4 Flächenermittlung, Maße und Mengen

  1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße und Mengen sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnungen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße und Mengen als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße/ Mengen unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße/ Mengen nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen

§5 Änderung der Leistungen

  1. Arbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind, wie Sonderarbeiten, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten sowie andere Renovierungsarbeiten, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt. Die bei Ausführung der Leistung aktuelle Preisliste für Stundenverrechnungssätze, Material und Anfahrten, des Auftragnehmers gilt, wenn nicht anders festgelegt, als vereinbart.

§6 Leistungszeit

  1. Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, werktags zu den üblichen Bürozeiten und nach vorheriger Terminabsprache. Leistungen, die außerhalb der Zeit von montags bis samstags bon 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr durchgeführt werden sind separat zu vergüten.
  2. Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag/ Reinigungsplan oder durch Terminvergabe festgelegt.
  3. Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Leistungszeiten.
  4. Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden sind entsprechend der zur Zeit der Ausführung gültigen Preisliste des Auftragnehmers zuschlagspflichtig.

§7 Personal

  1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die unter seiner Leitung stehen. Er verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, die durch ordnungsgemäße Verträge gebunden sind. Die Ausführung und die Mitarbeiter werden durch den Auftragnehmer überwacht. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber.
  2. Das Reinigungspersonal trägt mit Firmenlogo gekennzeichnete Berufsbekleidung des Auftragnehmers.
  3. Bei Verstößen gegen die geltenden arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Bestimmungen, trägt der Auftragnehmer, soweit es Mitarbeiter des Auftragnehmers betrifft, sämtliche Rechtsfolgen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.
  4. Im Übrigen sind die Unfallverhütungsvorschriften vom Personal des Auftragnehmers zu beachten.
  5. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen durch von ihm beauftragte Arbeitskräfte erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.
  6. Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dem Personal ist untersagt, Personen die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Die Mitarbeiter werden belehrt.

§8 Abwerbung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit und bis einschließlich des sechsten Monats nach Ablauf bzw. Ende dieses Vertrages weder unmittelbar selbst oder durch Dritte Arbeitskräfte abzuwerben.
  2. Es wird vereinbart, dass eine Weiterbeschäftigung der Arbeitskräfte bzw. Angestellten des Auftragnehmers beim Auftraggeber, oder bei einem vom Auftraggeber bzw. der Arbeitskraft zum Zwecke der Leistungsausführung gegründeten Unternehmens und auch eines zum Zwecke anschließender Leistungserbringung beauftragten Unternehmens, für den Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsende ausgeschlossen wird.

§9 Reinigungsmaterial und Geräte

  1. Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte und Materialien.
  2. Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, dass die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie das die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt  der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.
  3. Das erforderliche Entfernen von Abdeckmaßnahmen anderer Gewerke stellt keine Nebenleistung im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, A § 2 Ziffer 1 dar und wird zusätzlich berechnet.

§10 Gewährleistung und Abnahme

  1. Der Auftragnehmer leistet für die fachgerechte Durchführung der Arbeiten Gewähr.
  2. Weisen die Arbeiten Mängel auf und ist unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden gerügt worden, dann hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
  3. Die Mängelbeseitigung ist vom Auftraggeber zu bestätigen. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  4. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
  5. Die Werkleistung des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  6. Sind Abnahmetermine vereinbart, bei einmaligen Werkleistungen erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens aber drei Tage nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer, und kommt der Auftraggeber seiner termingerechten Abnahmepflicht nicht nach, gilt die Leistung als mangelfrei erbracht.

§11 Ausführung durch andere Unternehmen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

§12 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, für alle Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden und sonstige Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die er oder sein Personal nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet der Auftragnehmer im Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Grundlage hierfür ist § 276 BGB.
  2. Der Auftragnehmer ist ausreichend versichert. Er bestätigt, dass folgende Versicherungen abgeschlossen sind:
    Deckungssumme je Schadensereignis ist:
    Personen- und/oder Sachschäden € 5.000.000,00
    Vermögensschäden                            € 1.000.000,00
    Schlüsselverlust                                         €      000,00
  3. Haftungsausschluss besteht in diesem Bereich für alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung/ Werkleistung des Auftragnehmers in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Schließ- und Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Heizungen, Klimaanlagen und elektrischen Anlagen o.ä.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtschäden binnen 48 Stunden schriftlich geltend zu machen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  5. Der Auftragnehmer ist Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er verpflichtet sich, bei der Arbeit für den Auftraggeber die gesetzlichen Unfallvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.
  6. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal des Auftragnehmers herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziffer 2.
  7. Der Auftraggeber kann die Vorlage eines Haftpflichtversicherungsvertrages verlangen. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch sein Personal bei Gelegenheit der Dienstleistung verursachte Schäden, die eine strafrechtliche Verfolgung bedingen, sofern der Schaden nicht durch mangelhafte Überwachung ermöglicht worden ist. Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfspersonal des Auftragnehmers werden nicht begründet. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers umfasst nicht den Ersatz entfernter Folgeschäden sowie den Ersatz eventuell entgangenen Gewinns. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung

§13 Nebenpflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber liefert ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser, sowie Strom für Licht und den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Umfang, wobei der Auftragnehmer sich verpflichtet, auf sparsamen Strom- und Wasserverbrauch zu achten.
  2. Der Auftraggeber stellt außerdem unentgeltlich geeignete verschließbare Räumlichkeiten zum Umkleiden des Reinigungspersonals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen des Auftragnehmers zur Verfügung.
  3. Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen für die Auftragsausführung relevanten technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie Gefahrenquellen ausdrücklich zu beschreiben.
  4. Für die Durchführung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen bzw. Bestimmungen sind vom Auftraggeber zu liefern oder zu stellen. Die speziellen Unterweisungen des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals erfolgen durch einen Beauftragten des Auftraggebers.
  5. Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§14 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag wird für periodisch zu erbringende Leistungen im Bereich der Unterhaltseinigung für die Dauer eines Jahres fest abgeschlossen und verlängert sich jeweils um drei Monate, falls dieser nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich aufgekündigt wird. Ausnahme hiervon sind mit dem Endkunden speziell vereinbarte Reinigungsverträge, hier gilt die Vereinbarung innerhalb des Vertrags.
  2. Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend.
  3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei bestellten aber nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber, d.h. ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, werden 75% der ausstehenden Vertragssumme zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.
  4. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
    1. nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die zu Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät.
    2. ist der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt nicht in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn der Auftraggeber durch höhere Gewalt verhindert wird, die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers annehmen zu können (Brand, Sabotage, Streik, Aussperrung usw.).
    3. die Möglichkeit einer Kündigung der Vertragsparteien aus wichtigem Grund unberührt bleibt.

§15 Widerrufsrecht bei Dienstleistungen

  1. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

Per Post:

Brinkstraße 48

46149 Oberhausen

Per Fax:                 0208-78 01 40 01

Per Email:              info@hp-gruppe.de

§16 Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise enthalten grundsätzlich nicht die Gestellung von Hilfsmitteln wie Steiger, Gerüsten, Maschinen u. ä., es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individuell etwas anderes vereinbart.
  2. Bei Verträgen zur Unterhaltsreinigung wird die Vertragssumme, der Laufzeit entsprechend, in monatlichen Teilbeträgen anteilig, in Form von Monatspauschalen, abgerechnet. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt der Auftragnehmer seine Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung.
  3. Vereinbarte Monatspauschalpreise für laufende auszuführende Arbeiten gelten unabhängig von gesetzlichen Feiertagen. Andere arbeitsfreie Tage (z. B. durch Streik, Werksferien usw.) reduzieren die vereinbarten Monatspreise bzw. Pauschalpreise für die periodische Reinigung nicht.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für sogenannte Fehlfahrten – also bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen, gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.
  5. Sollte sich im Rahmen der Arbeitsdurchführung ergeben, dass Bauteile oder einzelne Bauabschnitte aufgrund notwendiger, fehlender Abdeckmaßnahmen einen starken Verschmutzungsgrad aufweisen, die einen erhöhten Reinigungsaufwand erforderlich machen, so sind diese Mehrarbeiten zusätzlich abzurechnen.
  6. Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie für das Ausführen von zuschlagspflichtigen Dienstleistungen werden nach Aufwand unter Einhaltung des jeweils gültigen Tarifvertrages berechnet.
  7. Folgende Umstände berechtigen zu einer Nachberechnung entweder nach Aufmaß oder auf Zeitnachweis, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht erkennbar oder aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren:
    1. Nachträge und Sonderwünsche sowie Nebenleistungen, die im Sinne der VOB besondere Nebenleistungen sind.
    2. Schwierig zu bearbeitende oder schwer zugängliche Räume, Gebäudeteile, Gegenstände etc.
    3. Besondere Techniken oder sonstige versteckte Mängel des Bauwerks.
    4. Besondere Schutzmaßnahmen.
    5. Für Leistungen, die von anderen Gewerken nicht erledigt wurden und eine Behinderung darstellen bzw. zur ordentlichen Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers notwendig sind.
    6. Bei sonstigen besonderen Schwierigkeiten, künstlerischen Bauteilen, besonderen Maßnahmen bezüglich des Denkmalschutzes oder ähnlichem .
    7. Verzögerungen der Arbeiten des Auftragnehmers über eine vereinbarte Zeit oder aber Zeitraum hinaus aus Gründen, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.
  8. Alle Zahlungen werden nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.
  9. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 5,00 in Rechnung gestellt.
  10. Sollten dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser dem Auftragnehmer gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
  11. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.
  12. Der Auftragnehmer ist berechtigt zu Beginn, aber auch während der Auftragsausführung eine Sicherheit vom Auftraggeber zu verlangen. Dies kann wahlweise durch Bestellung einer Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes geschehen, wobei 50 % des Auftragswertes nicht überschritten werden darf.
  13. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von länger als 30 Kalendertagen kann der Auftragnehmer, Sicherheitsleistungen für den gesamten Betrag bis zum Ablauf des Vertrages einschließlich der aufgelaufenen Rechnungsbeträge verlangen und seine Arbeit bis zur Sicherstellung unterbrechen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach, kann der Auftragnehmer die weitere Vertragserfüllung ablehnen und Schadensersatz verlangen. Unser Recht auf fristlose Kündigung bleibt unberührt.
  14. Sind bei Einmalaufträgen (z.B. Baureinigung, Fassadenreinigung) Teilvergütungen vereinbart, gilt § 641 BGB. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, abweichend von § 16 Abs.13 der AGBs, die Leistung bis zur Begleichung der Schuld zu unterbrechen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung besteht nicht.

§17 Preisänderung

  1. Der Auftragnehmer kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:
    1. Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die im Vertrag, Auftrag oder Angebot vereinbarten Preise auf schriftlichen Antrag und unter Nachweis des Grundes durch den Auftragnehmer geändert werden.
    2. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
    3. Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens am Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Anträge, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats an berücksichtigt werden. Der Eingang eines Änderungsantrags ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.
    4. Eine Preisanpassung kann frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn vereinbart werden.
  2. Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§18 Abtretung von Forderungen

  1. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber an Dritte abzutreten.

§19 Rechtsnachfolge

  1. Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt. 

§20 Sonstiges

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens bei Vertragsende, die jeweils dem anderen Vertragspartner gehörenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Stundenzettel und sonstige Unterlagen, welche geschäftliche und betriebliche Vorkommnisse, Verfahren, Einrichtungen und Ergebnisse betreffen, zurückzugeben und hiervon keine Abschrift oder Fotokopie zu erstellen oder aus dem Gedächtnis zu fertigen.

§21 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle verkauften Waren (Reinigungsmittel, Verbrauchsmaterial) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen – auch zukünftigen – Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient diese Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die auch etwaige Rückgriffsansprüche, insbesondere aus etwaiger scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung, umfasst.

§22 Änderung des Vertrages

  1. Änderung und Ergänzung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.
  2. Die AGBs sind in ihrer aktuellen Ausgabe gültig.
  3. Die Einbeziehung der AGBs in den Vertrag regelt § 305 BGB.
  4. Änderungen der AGBs treten an Stelle der bei Vertragsabschluss vereinbarten.
  5. Nach Bekanntgabe der Änderung der AGBs, hat der Auftraggeber nach Kenntnisnahme ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen für abgeschlossene Verträge.

§23 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Oberhausen.

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